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Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das Parlament einer Genossenschaft. Sie hat Rechte, die ihr unentziehbar sind und die ausschließlich von ihr ausgeübt werden können. Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung ist in der Satzung geregelt.
So ist sie zum Beispiel zuständig für
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Satzungsänderungen,
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Feststellung des Jahresabschlusses,
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Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat oder
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die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung etc.
Die genauen Zuständigkeiten sind im § 35 der Satzung geregelt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Dies geschieht bei uns in der Regel im November eines jeden Jahres.